Vorstands- und Satzungsänderung

Ablauf

Wird eine neues Vorstandsmitglied gewählt oder die Satzung des Vereins geändert, hat der Vereinsvorstand diese Änderungen beim Vereinsregister anzumelden. Hierbei muss nicht zwingend der gesamte Vorstand handeln, vielmehr ist die Unterschrift des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl ausreichend. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Vereinsregisteranmeldung bedürfen der notariellen Beglaubigung.

Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes muss nicht angemeldet werden, es sei denn, er ändert seine Funktion (z. B. der Schatzmeister wird Vorsitzender).

Bitte beachten Sie, dass bei einer Satzungsänderung die geänderten Satzungspassagen im Versammlungsprotokoll oder einer Anlage zu diesem, die vom Protokollführer ebenfalls unterschrieben werden muss, wortgetreu wiedergegeben werden. Ferner muss eine Abschrift der aktuellen Satzungsfassung zum Vereinsregister eingereicht werden.

Checkliste

Zur Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen benötigt der Notar folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Satzungsänderung

  • Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung, enthaltend den alten und den neuen Satzungstext und unterzeichnet von dem Protokollführer,
  • vollständigen Text der Vereinssatzung, in welchen die anzumeldenden Änderungen bereits eingearbeitet sind,
  • Namen der Vorstandsmitglieder, welche die Vereinsregisteranmeldung unterzeichnen,
  • aktuelle Anschrift des Vereins

Vorstandsänderung

  • Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung, unterzeichnet von dem Protokollführer,
  • Name der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sowie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Funktion der neu gewählten Vorstandsmitglieder,
  • Namen der Vorstandsmitglieder, welche die Vereinsregisteranmeldung unterzeichnen,
  • aktuelle Anschrift des Vereins.

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Notargebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einer Satzungs- oder Vorstandsänderung mithin nach dem Vereinsvermögen. Darin sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Sofern das Vermögen eines Vereins - wie üblicherweise - nicht nennenswert ist, setzt der Notar für die Kostenberechnung als Regelwert € 5.000,00 für jede beim Vereinsregister anzumeldende Tatsache an. Die Notargebühren für eine Satzung- oder Vorstandsänderung liegen damit bei mindestens ca. € 65,00 (netto).