Unsere Dienstleistungen
Termine für Besprechungen- und Beurkundungstermine können je nach Terminlage innerhalb von wenigen Tagen vereinbart werden.
Besprechungen führen wir, insbesondere in höchstpersönlichen und anspruchsvollen Angelegenheiten wie Familien- und Erbsachen in eigener Person, Beurkundungen schon von Gesetzes wegen. Ansonsten stehen Ihnen unsere fachkundigen Mitarbeiter für Besprechungen und Auskünfte zur Verfügung.
Um sicherzustellen, dass der Sachverhalt richtig aufgeklärt, der Wille der Beteiligten hinreichend erforscht ist und, um den Beteiligten die Möglichkeit zum Überdenken und Nachfragen zu geben, werden grundsätzlich vor allen wichtigen Beurkundungen, insbesondere bei Verträgen, Entwürfe der Urkunden zugesandt, die - auch mehrfach - überarbeitet werden können, ohne dass dies zusätzliche Notargebühren auslöst.
Zu den Beurkundungen sollten nach Möglichkeit alle Beteiligten persönlich erscheinen. Ist dies ausnahmsweise wegen Ortsabwesenheit nicht möglich, kann der Nichtanwesende bei den meisten Rechtsgeschäften durch einem mündlich Bevollmächtigten oder einen sogenannten Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten werden, mit der Möglichkeit, die Urkunde im nachhinein vor einem Notar an seinem Ort zu genehmigen. Die Erteilung einer in der Formulierung oft nicht einfachen Vollmacht, die je nach Rechtsgeschäft unter Umständen der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung bedarf, erübrigt sich in diesen Fällen.
Bei der Beurkundung müssen sich die Beteiligten, sofern sie dem Notar nicht von Person bekannt sind, durch einen Personalausweis oder Reisepass ausweisen; die Vorlage eines anderen amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Führerscheins ist außer bei Grundstücksgeschäften ebenfalls möglich. Vorsorglich sollten für den Fall einer Vertretung auch die dem Notar bekannten Personen einen Ausweis mit sich führen.
Beglaubigungen von Unterschriften, ebenso Beglaubigungen von Abschriften, können - bei Anwesenheit des Notars - ohne vorherige Besprechung und Bearbeitung vorgenommen werden. Der Notar unterbricht hierfür seine Beurkundungen und nimmt sofort die Unterschrift entgegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Beglaubigungstermin. Die Mitarbeiter werden sich dabei nach dem genauen Inhalt der zu beglaubigenden Dokumente erkundigen, da bei dem in Aussicht genommenen Rechtsgeschäft unter Umständen doch die Beurkundungsform gewahrt und das Dokument somit vom Notar vorgelesen werden muss (z. B. Eidesstattliche Versicherungen).
Auch bei Unterschriftsbeglaubigungen müssen sich die Beteiligten ausweisen, nicht jedoch bei Abschriftsbeglaubigungen.
Der Vollzug eines beurkundeten Rechtsgeschäfts wird i. d. R. am Tage nach dessen Abschluss beim Notar in die Wege geleitet: der Notar sendet den Beteiligten Abschriften der Urkunde zu, er stellt Anträge bei Gerichten und Behörden. Kopien der Urkunde können auf Wunsch auch sofort nach der Beurkundung mitgenommen werden. Beglaubigte Urkunden werden normalerweise sofort ausgehändigt, falls nicht der Versand an bestimmte Personen oder Firmen gewünscht wird. Der Zeitraum, in der ein Beurkundungsvorgang durch Eintragung in das Grundbuch, das Handelsregister usw. endgültig abgeschlossen ist, hängt von den Bearbeitungszeiten bei Gerichten und Behörden ab und kann deshalb unterschiedlich lange dauern. Hier können wir Ihnen im Einzelfall aber Erfahrungswerte mitteilen.