Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist modern. Selbst wenn ein Börsengang (derzeit) nicht beabsichtigt ist, bietet die AG auch für den Mittelstand eine Alternative zur GmbH. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass AG und GmbH sich in rechtlicher Hinsicht erheblich unterscheiden.

Ein (scheinbarer) Vorteil der AG ist sicherlich das Renommee, das mit dieser Gesellschaftsform im Gegensatz zur GmbH in weiten Kreisen verbunden wird. Zudem können Aktien formlos und damit, da keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, kostengünstiger als Geschäftsanteile einer GmbH auf eine andere Person übertragen werden – freilich mit dem Nachteil einer fehlenden rechtlichen Prüfung der Übertragungsverträge. Schließlich können Mitarbeiter des Unternehmens über Belegschaftsaktien an der Gesellschaft beteiligt werden, und für einen späteren Börsengang ist bereits vorgesorgt.

Die AG bringt aber auch eine Reihe von Nachteilen mit sich, die vor allem in ihrer rechtlichen Kompliziertheit liegen: Neben dem Vorstand der AG, welcher die Geschäfte leitet, gibt es einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe einer internen Kontrollinstanz, die bei einer Reihe grundlegender Entscheidungen zu beteiligen ist. Oftmals ist es nicht leicht, geeignete Personen für den Aufsichtsrat zu finden

Das Aktienrecht, das auf große Unternehmen zugeschnitten ist, zielt durch viele Regelungen auf den Schutz kleinerer Aktionäre. Es enthält daher eine Vielzahl schwer verständlicher, formalistischer Bestimmungen, die z. B. die ordnungsgemäße Einberufung, Durchführung und Protokollierung einer Hauptversammlung für eine juristischen Laien nahezu unmöglich machen. Daher erfordert die Rechtsform der AG in besonderem Maße eine Einarbeitung in die gesetzlichen Vorschriften und einen regelmäßigen Kontakt zu einem im Gesellschaftsrecht kundigen Juristen. Wir als Notare stehen ihnen hierbei zur Verfügung. Nicht übersehen werden dürfen in diesem Zusammenhang die strengen Anforderungen an den Jahresabschluss und die Veröffentlichungspflichten. Dies alles führt dazu, dass die AG eine im Vergleich zur GmbH sehr kostenintensive Rechtsform ist. Schließlich gewährt das Aktienrecht nur wenig Gestaltungsfreiheit. Eine „maßgeschneiderte Satzung“ kann daher – anders als bei der GmbH – praktisch nicht verabschiedet werden.

Die Gründung einer AG erfolgt durch notarielle Beurkundung. Wegen der formalen Vorgaben des Aktiengesetzes, die bei der Gestaltung der Satzung nur wenig Spielraum lassen, werden die Satzungsregelungen häufig nicht für ausreichend erachtet, so dass ergänzende Regelungen in einem Aktionärsvertrag, auch Poolvereinbarung genannt, getroffen werden.

Das Gesellschaftsrecht erlaubt auch, eine bereits bestehende Gesellschaft in eine AG umzuwandeln. Dieser Umwandlungsakt, der einer Vielzahl formeller Anforderungen unterliegt, bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Häufig ist eine erneute Gründungsprüfung notwendig, die zu ungewollten Zeitverzögerungen führen kann. Die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Umwandlung sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater besprochen werden.