Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einer General- und Vorsorgevollmacht ist Geschäftswert die Hälfte des derzeitigen Vermögens des Vollmachtgebers ohne Abzug der Schulden, wobei nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz maximal ein Geschäftswert von € 1.000.000,00 pro Vollmachtgeber angesetzt werden darf. In der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Beispiele für eine General- und Vorsorgevollmacht ohne Patientenverfügung und Betreuungsverfügung:

Geschäftswert: € 25.000,00  Notarkosten: netto ca. € 120,00
  € 50.000,00   € 170,00
  € 100.000,00   € 280,00
  € 200.000,00       € 440,00
  € 300.000,00        € 640,00