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Immobilien

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist zumeist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Daher haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ein besonderes Interessen an einer sorgfältigen Formulierung und zuverlässigen Abwicklung des Vertrages. Aus diesem Grunde ist die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.

Besonderheiten gelten beim Kauf eines schlüsselfertigen Hauses. Hier handelt es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag, der neben dem Kaufvertrag über das Grundstück besondere werkvertragliche Regelungen über die Errichtung des Hauses enthält.

Grundstücke und Eigentumswohnungen können auch verschenkt werden. Nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen wollen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen. Die Gestaltung solcher Überlassungsverträge gehört ebenfalls zum klassischen Repertoire des Notars, der regelmäßig mehrere Generationen einer Familie rechtlich begleitet.

Bei Kaufverträgen kann der Käufer den Kaufpreis zumeist nur mit Hilfe eines Bankkredites bezahlen. Hierfür schließt er mit der Bank einen gesonderten Darlehensvertrag ab. Zusätzlich verlangt die Bank in der Regel einen dingliche Sicherheit in der Form einer Grundschuld. Auch diese bedarf zumeist der notariellen Beurkundung; bei der Bestellung der Grundschuld hilft Ihnen der Notar.

Der Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich rechtlich wesentlich komplexer dar als der Kauf eines Hauses. Denn der Wohnungseigentümer kann in seiner Wohnung nicht so schalten und walten wie ein Hauseigentümer. Die Grenzen des Eigentums sind in der sogenannten Teilungserklärung festgelegt, die bestimmt, welche Räume den einzelnen Wohnungen als Sondereigentum zugeordnet sind. Die sogenannte Gemeinschaftsordnung regelt schließlich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und das Verhältnis zwischen diesen und dem Verwalter. Der Aufteilung in Wohnungseigentum durch Eintragung der vom Notar verfassten Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung im Grundbuch, kommt daher besondere Bedeutung zu.