Gründung

Ablauf

Die Gründung eines eingetragenen Vereins erfolgt in zwei Schritten, nämlich der Gründungsversammlung und der späteren Eintragung im Vereinsregister.

Bei der Gründungsversammlung wird die Vereinssatzung festgelegt und unterzeichnet, der Vorstand gewählt und ein Gründungsprotokoll samt Anwesenheitsliste erstellt. Häufig wird die Vereinssatzung von anderen Vereinen mit gleichen Zwecken übernommen. Außerdem stellen Fach- bzw. Dachverbände rechtlich einwandfreie Satzungsmuster zur Verfügung.

Mancher Rechtspfleger bei den Amtsgerichten ist so freundlich und prüft auf entsprechende Bitte die Satzung vorab, um dem Vereinsvorstand später Beanstandungen zu ersparen. Eine Verpflichtung des Amtsgerichts besteht hierzu allerdings nicht. Noch wichtiger ist die Vorabvorlage der Satzung beim zuständigen Finanzamt, sofern die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig beabsichtigt ist.

Checkliste

1. Der Gründungsakt besteht in der Festlegung der Satzung durch mindestens sieben (grundsätzlich volljährige) Gründungsmitglieder, welche die vereinbarte Satzung zu unterzeichnen haben. Die Satzungsniederschrift muss den Tag der Errichtung enthalten.

Sodann erfolgt unter Beachtung der Satzung die Wahl des ersten Vorstandes, wobei alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsposten zu besetzen sind.

Der Hergang der Gründung und der Vorstandswahl ist in einem Protokoll festzuhalten, welches von den nach der Satzung dafür zuständigen Personen (Schriftführer usw.) zu unterzeichnen ist.

2. Die Satzung muss als Mindestinhalt regeln:
a) Name des Vereins, der sich von den Namen sonstiger in derselben Gemeinde vorhandener Vereine unterscheiden muss,
b) Erklärung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
c) Sitz des Vereins,
d)Vereinszweck,
e)Bestimmungen über Eintritt und Austritt der Mitglieder,
f) Bestimmungen, ob und welche Mitgliederbeiträge zu leisten sind,
g)Bestimmungen über die Bildung bzw. Zusammensetzung des Vorstandes,
h) Bestimmungen über Voraussetzung und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,
i) Bestimmungen über die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus sollte die Satzung bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand stets regeln, ob jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist oder wie viele Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten (in der Regel: zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich). Wird in der Satzung die Dauer der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern festgelegt, so empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt bleibt.

3. Der Verein ist von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in dem beim Amtsgericht geführten Vereinsregister anzumelden. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder (nicht der Unterzeichner der Satzung) sind von einem Notar zu beglaubigen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung in Abschrift,
  • die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes, regelmäßig mithin das Gründungsprotokoll, in Abschrift.

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei der Gründung eines Vereins mithin nach dem Vereinsvermögen. Darin sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Sofern das Vermögen eines Vereins - wie üblicherweise - nicht nennenswert ist, setzt der Notar für die Kostenberechnung als Regelwert € 5.000,00 an. Die Notargebühren für die Gründung eines Vereins liegen damit regelmäßig bei netto ca. € 65,00.