Erbschaftsausschlagung

Gestaltung

Es kann gute Gründe geben, die einem von Gesetzes wegen angefallene oder durch letztwillige Verfügung zugedachte Erbschaft nicht anzutreten. Der klassische Grund ist die Überschuldung des Nachlasses. Hier ist häufig eine ganze Kette von Erbschaftsausschlagungen erforderlich, weil an die Stelle des ausschlagenden Erben Ersatzerben wie Kindeskinder oder die Erben einer niedrigen Ordnung, beispielsweise die Eltern des Erblassers statt der ausschlagenden Kinder treten. Es gibt aber auch die "taktische" Erbschaftsausschlagung, mit der man nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen bewusst einen Generationssprung im Erben vollziehen oder dem Nachlass auf mehrere Köpfe verteilen möchte (Beispiel: Großvater verstirbt, der auch schon nicht mehr so junge Sohn schlägt aus, seine vier Kinder erben).

Die Erbschaftsausschlagung ist dem Gericht gegenüber zu erklären und bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Die Erklärung wird vom Notar entworfen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die normalerweise nur sechs Wochen betragende Ausschlagungsfrist. Was zu tun ist, wenn diese Frist verstrichen ist, darüber beraten wir Sie ebenfalls.

Sind minderjährige Kinder Erben, wird die Erbschaft durch deren Eltern als gesetzliche Vertreter ausgeschlagen. Haben beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam, hat die Erklärung durch sie beide zu erfolgen; die Unterschrift nur einen Elternteils ist in diesem Falle nicht ausreichend!

Checkliste

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft wird Sie der Notar um folgende Unterlagen bzw. Angaben bitten:

  1. Name, Sterbedatum, Sterbeort und letzter Wohnsitz des Erblassers? Bringen Sie, wenn in Ihren Unterlagen, bitte die Sterbeurkunde mit.
  2. Name, Geburtsdatum und Anschrift der infolge der Ausschlagung als Ersatzerben berufenen Personen.

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Notargebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einer Erbschaftsausschlagung nach dem  Reinvermögen des Erblassers (Verkehrswert aller Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden). Darin sind die Beratung mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Beispiele:

Reinvermögen: € 0,00 Notargebühren netto ca.: € 30,00
  € 100.000,00   € 140,00