Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ähnlich wie bei einer oHG haften auch bei einer GbR die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Grundsatz mit ihrem privaten Vermögen. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich daher vor allem im Bereich der privaten Vermögensverwaltung an. Wollen zum Beispiel Eltern und Kinder oder unverheiratete Paare gemeinsam Grundbesitz erwerben, ist die GbR ein geeignetes Institut, um zu regeln, wer den Grundbesitz verwaltet, unter welchen Voraussetzungen der Grundbesitz veräußert, wie er vererbt werden kann und welcher Ausgleich zu zahlen ist, wenn ein Mitinhaber aus der Gemeinschaft ausscheiden will. Über alle diese Fragen beraten wir Sie als Notare. Ferner kommt die Gründung einer GbR bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern (Ärzten usw.) in Betracht.

Die Gründung einer GbR und die Verabschiedung des Gesellschaftsvertrages bedürfen nicht der notariellen Beurkundung, soll jedoch Grundbesitz in Form einer GbR erworben werden, ist der Gesellschaftsvertrag unter Umständen beurkundungsbedürftig, auf jeden Fall sollte er notariell beglaubigt werden, um dem Grundbuchamt die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft nachweisen zu können.