Notare Dr. Wolfgang Ott LL.M. und Dr. Dr. Stephan Philipp Forst in München
Die Tätigkeit eines Notars ist bei besonders komplizierten und folgenreichen Geschäften vorgeschrieben und dies mit gutem Grund: Durch die Beratung und Belehrung des Notars werden Sie davor geschützt, Rechtsfolgen herbeizuführen, die Sie nicht wünschen, Risiken einzugehen, die Sie nicht überblicken, oder gar finanzielle Schäden zu erleiden, die Sie nicht vorhergesehen haben. Gleichgültig, ob Sie ein Haus kaufen, eine Gesellschaft gründen, ein Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen - der Notar ist ein Spezialist auf diesen Gebieten und berät Sie ausführlich und gerne.
Solche wichtigen Rechtsgeschäfte sind Vertrauenssache. Damit - bei mehreren Vertragsparteien - alle Beteiligten dem Notar vertrauen können, ist dieser - anders als ein Rechtsanwalt - zur Neutralität verpflichtet. Er berät beide Vertragsteile gleichermaßen und sorgt für eine faire und ausgewogene Vertragsgestaltung. Die Landesnotarkammer Bayern, die Notarkasse A. d. ö. R. und die Justizverwaltung wachen über die zuverlässige und neutrale Amtsführung des Notars. Daher können Sie darauf vertrauen, dass Sie umfassend über die rechtlichen Vor- und Nachteile eines notariellen Rechtsgeschäfts aufgeklärt werden.
Der Notar gewährleistet Ihnen Rechtssicherheit!
Im einzelnen sind folgende notarielle Tätigkeiten voneinander zu unterscheiden: Für die wichtigsten Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kaufverträge, Übertragungsverträge, Eheverträge, Verfügungen von Todes wegen) ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben: der Notar liest Ihnen den gesamten Text der Urkunde vor, ehe sie unterschrieben wird. Bei weniger wichtigen Rechtsgeschäften (beispielsweise Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, Erbausschlagungen) ist die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ausreichend. Bei solchen Urkunden wird Ihnen der Text nicht vorgelesen, der Notar bestätigt vielmehr nur die Echtheit Ihrer Unterschrift unter dem Text. Schließlich ist der Notar für Abschriftsbeglaubigungen zuständig: er bestätigt die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem ihm vorgelegten Original einer Urkunde. Neben der traditionellen Abschriftsbeglaubigung auf Papier fertigt der Notar auf Wunsch auch eine elektronische beglaubigte Abschrift in Dateiform. Diese kann von dem Adressaten, für welchen diese elektronische Urkunde bestimmt ist, jedoch nur mit einer Spezialsoftware gelesen und auf Korrektheit überprüft werden.
Der Notar Ihrer Wahl
Sie wählen sich "Ihren" Notar als Person Ihres Vertrauens aus. Hierbei brauchen Sie keine Rücksicht auf die Belegenheit der zu verhandelnden Sache (z. B. des Grundstücks oder des Sitzes der Firma) zu nehmen. Die Amtstätigkeit eines Notars ist nämlich nicht auf Rechtsgeschäfte beschränkt, die seinen Amtssitz betreffen; vielmehr ist er berechtigt auch Rechtgeschäfte erledigen, die Bezug zu einem anderen Ort in Deutschland haben. So können wir beispielsweise ohne weiteres einen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück an einem anderen Ort selbst in einem anderen Bundesland beurkunden und abwickeln oder eine gesellschaftsrechtliche Angelegenheit eines Unternehmens wahrnehmen, das seinen Sitz nicht im Münchener Raum hat.
Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Steuerberatern
Notare sind Volljuristen, d. h. sie haben beide juristischen Staatsexamina absolviert. Das verbindet sie nicht nur mit den Richtern, sondern auch mit den Rechtsanwälten. Gehen Sie deshalb von einer qualifizierten juristischen Beratung durch den Notar aus. Dies gilt insbesondere für die Felder, auf welche die Notare spezialisiert sind: Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht. Solange und soweit sich die Beteiligten eines abzuschließenden notariellen Rechtsgeschäfts beispielsweise eines Grundstückskaufvertrages oder einer GmbH-Gründung über dessen Inhalt im wesentlichen einig sind, ist daher eine zusätzliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Wird das notarielle Rechtsgeschäft abgeschlossen, fallen für die vorangegangene Beratung durch den Notar auch keine zusätzlichen Kosten an.
Sollte wider Erwarten trotz der notariellen Beurkundung Ihres Rechtsgeschäftes Streit erwachsen (etwa bei nachträglich erkannten Mängeln des verkauften Hauses) vermag der Notar nicht das Gericht zu ersetzen. Er steht aber als Mediator für ein Vermittlungsgespräch zur Verfügung.
Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten kann der Notar, da zur Neutralität verpflichtet, den Rechtsanwalt nicht mehr ersetzen. In solchen Fällen wird Ihnen erst mit dessen Hilfe möglich sein, Ihre Interessen durchzusetzen und Einigkeit mit Ihrem Vertragspartner zu erzielen. Der Rechtsanwalt kann auch sonst mit seinem Spezialwissen eine wertvolle Hilfe sein (z. B. zur Abklärung des Baurechtes bei Grundstückssachen, Auflösung von Mietverhältnissen, die Berechnung des Unterhaltes in Scheidungssachen, Durchführung kartellrechtlicher Verfahren bei Firmenfusionen usw.).
Auf keinen Fall ersetzt der Notar den Steuerberater. Denn der Notar haftet nicht dafür, dass Sie die von Ihnen ins Auge gefassten wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Ziele erreichen. Dennoch wird er Ihre Aufmerksamkeit auf die grunderwerbsteuerlichen und schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Folgen der von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfte lenken. Ohnehin ist er zur Anzeige dieser Geschäfte gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.
Eine Vielzahl von notariell zu beurkundenden Geschäften bedarf daher der begleitenden Beratung durch den Steuerberater (z. B. Kauf von Grundstücken aus dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsvermögen, Übertragungsverträge mit Nießbrauchsverhältnissen, Unterhaltsvereinbarungen, Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen, Unternehmertestamente). Insbesondere tut jeder Firmengründer gut daran, nicht zuletzt wegen der Buchhaltungspflichten, schon den ersten Schritt in die berufliche Selbständigkeit nicht nur mit Hilfe des Notars, sondern auch in Kooperation mit einem Steuerberater zu tun.
Für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater stehen wir daher gerne zur Verfügung.