Testament und Erbvertrag

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Erbscheinsantrag

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Erbschaftsausschlagung

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Erbschaftssteuer

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Erben und Nichterben

Der Erbe weist seine Erbenposition, z. B. gegenüber einer Bank, durch einen Erbschein nach, der vom Amtsgericht erteilt wird. Der Notar ist zuständig für den Erbscheinsantrag. Das gilt auch für den Fall, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Sie können dann mit Hilfe des Notars die Erbschaft ausschlagen.

Wen Sie zu Ihrem Erben einsetzen wollen, ist eine ganz persönliche Entscheidung. Das Erbrecht gewährt Ihnen hierbei zwar einen weiten Gestaltungsspielraum; es verlangt aber die Einhaltung gewisser Förmlichkeiten, damit Ihr „letzter Wille“ auch tatsächlich festgehalten wird. Mit einem Testament bestimmen Sie einseitig, wer Ihr Erbe wird. Daran sind Sie natürlich nicht gebunden: Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Sie können Ihren letzten Willen aber auch in Form eines Erbvertrages festlegen, den Sie mit dem künftigen Erben schließen. Erbverträge sind vor allem zwischen Ehegatten verbreitet, die sich darin gegenseitig zu Erben einsetzen. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag im Grundsatz jedoch bindend. Er kann nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (z. B. des Ehegatten) geändert werden.

Wenn weder Testament noch Erbvertrag errichtet wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt allerdings häufig - gerade bei verheirateten Ehepaaren - zu unerwünschten Ergebnissen: Der überlebende Ehegatte wird gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern. Wird beispielsweise ein Haus vererbt, kann der überlebende Ehegatte darüber nicht frei verfügen (z. B. verkaufen oder belasten), obwohl dies dem gemeinsamen Willen des Ehepaars entsprochen hätte.

Wer etwas erbt, muss hierfür Erbschaftssteuer bezahlen. Deren Höhe richtet sich zum einen nach dem Wert der Erbschaft und zum anderen nach dem Verwandtschaftsgrad. Häufig lässt sich die Erbschaftssteuer aber dadurch vermeiden, dass bereits zu Lebzeiten Vermögensteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen werden. Über die Gestaltungsmöglichkeiten und Freibeträge beraten wir Notare Sie.