Gestaltung

General- und Vorsorgevollmacht

Aus vielerlei Gründen kann sinnvoll oder erforderlich sein, einer anderen Person eine Vollmacht zu erteilen, um für den Vollmachtgeber bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen. Insbesondere für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit wegen Krankheit oder Alters sollte einer Vertrauensperson eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt werden. Andernfalls müsste vom Betreuungsgericht in einem aufwendigen und umständlichen Verfahren ein Betreuer bestellt werden, welcher dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist und für alle wesentlichen Rechtsgeschäfte, insbesondere für Verfügungen über Grundbesitz der Genehmigung des Gerichts bedarf. Unter Ehegatten ist die Erteilung einer solchen umfassenden Vollmacht daher die Regel.

Eine General- und Vorsorgevollmacht erstreckt sich in ihrem Anwendungsbereich sowohl auf den vermögensrechtlichen als auch auf den persönlichen Bereich. Der Bevollmächtigte kann im vermögensrechtlichen Bereich jegliche geschäftliche Maßnahme für den Vollmachtgeber treffen, insbesondere über dessen Vermögen z. B. Bankkonten oder Grundbesitz verfügen. Ausgenommen sind nur Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, wie beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag. Im persönlichen Bereich ermöglicht die Vollmacht dem Bevollmächtigten, z. B. Einsicht in die Krankenakten des Vollmachtgebers zu nehmen, in weitest gehendem Umfang bei Fragen von Behandlungsmaßnahmen einschließlich Behandlungsabbruch, Operationen oder Transplantationen mitzuentscheiden, den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen und Besuchsrechte wahrzunehmen. Es versteht sich, dass diese weitgehenden Befugnisse nur erteilt werden sollten, wenn ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten besteht.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Anweisungen an den Arzt für eine medizinische Behandlung bei schweren und schwersten Krankheiten. In ihr kann unter anderem geregelt werden, in welchem Umfang in solchen Fällen Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten werden sollen, ob Transplantationen vorgenommen werden und in welchem Umfang Maßnahmen der passiven Sterbehilfe gestattet sein sollen. Die Patientenverfügung wird (missverständlich) auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament im Rechtssinne handelt.

Eine Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die Praxis zeigt jedoch, dass Ärzte eine notarielle Patientenverfügung eher beachten als privatschriftlich ausgefüllte Formulare, wie sie in der Apotheke erhältlich sind oder aus dem Internet geladen werden können. Zudem bietet sich an, die Patientenverfügung in die notarielle Urkunde, in der einer Vertrauensperson eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wird, aufzunehmen und den Bevollmächtigten zu beauftragen, die Patientenverfügung gegenüber Ärzten durchzusetzen.

Betreuungsverfügung

Wer durch eine körperliche oder seelische Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr zu regeln vermag, kann vom Betreuungsgericht unter Betreuung gestellt werden. Der Betreuer nimmt dann die geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten wahr. Er wird hierbei vom Gericht überwacht, ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig und bedarf bei Rechtgeschäften mit erheblicher Bedeutung für den Betreuten der Genehmigung des Gerichts.

Eine Betreuungsverfügung stellt einen Vorschlag an das Betreuungsgericht dar, eine bestimmte Person Ihres Vertrauens als Betreuer zu bestellen, wenn eine Betreuung erforderlich werden sollte. Sofern keine Interessen des Betreuten entgegenstehen, ist dieser Vorschlag für das Gericht bindend. Die Betreuungsverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, sondern kann auch privatschriftlich verfasst werden.

Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht dient gerade der Vermeidung einer Betreuung, um dem Bevollmächtigten die gerichtlichen Überwachung zu ersparen. Dennoch sollte in eine General- und Vorsorgevollmacht vorsorglich eine Betreuungsverfügung aufgenommen und der Bevollmächtigte für den Fall, dass trotz oder zusätzlich zu der Vollmacht eine Betreuung notwendig werden sollte, als Betreuer vorgeschlagen werden

Eine isolierte Betreuungsverfügung ist zweckmäßig, wenn nicht bereits frühzeitig ein Vollmacht erteilt werden soll oder gerade gewünscht wird, dass das Handeln der Vertrauensperson von einer staatlichen Stelle überwacht wird.