Eheverträge

Vertragsgestaltung

So unromantisch es klingen mag: Ein Ehevertrag dient in erster Linie der Vorsorge für den Fall der Ehescheidung. Die Ehegatten können etwa für die Höhe des nachehelichen Unterhaltes klare Regelungen treffen und sich hinsichtlich der Vermögensaufteilung vor möglichen Überraschungen schützen. Freilich können die allermeisten Ehepaare gut ohne einen Ehevertrag leben; denn die Scheidungsfolgen führen zumeist nicht zu unzumutbaren Belastungen. Hierüber beraten wir Sie.

Kernpunkte eines Ehevertrages sind regelmäßig die Vermögensaufteilung im Falle der Scheidung (Güterrecht), der Ausgleich von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und unterhaltsrechtliche Fragen (Unterhaltsrecht). Da die Regelungen eines Ehevertrages von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ist zu Ihrem Schutz die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

Alleiniges Motiv für den Abschluss eines Ehevertrages sollte nicht sein, auf diese Weise die vermeintliche Haftung des anderen Ehepartners für eigene Verbindlichkeiten zu verhindern, denn Sie haften auch, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, nicht für die Schulden ihres Ehegatten. Es handelt sich um einen weitverbreiteten Irrtum, dass ein Ehegatte mit der Eheschließung auch in die Schulden des Partners eintritt.

Ein Ehevertrag kann vor oder auch während der Ehe abgeschlossen werden. Zumeist ist empfehlenswert, einen Ehevertrag zugleich mit erbrechtlichen Regelungen zu verbinden, da hier - gerade wenn Kinder vorhanden sind - zumeist ebenfalls Regelungsbedarf besteht.

Güterstand

Ist kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehegatten streng getrennt. Kein Ehegatte haftet allein durch die Heirat für die Schulden des anderen Ehegatten. Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich deshalb nicht bei der Heirat, sondern erst bei der Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod): Dann findet nämlich ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Derjenige Ehegatte, der seit der Eheschließung den höheren Vermögenszugewinn erzielt hat, muss nach der gesetzlichen Regelung dem anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen übersteigt, auszahlen.

Der Zugewinnausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Da ein solcher Ausschluss in der Regel nachteilig für denjenigen Ehegatten ist, der nicht berufstätig ist, sollte dieser Schritt wohl überlegt sein. Häufig wird bereits eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft genügen, indem etwa bestimmte Vermögenswerte (z. B. ein Familienunternehmen; bestimmter Grundbesitz) bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben.

Wollen Sie den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen, so erfolgt dies durch die Vereinbarung der Gütertrennung. Hier behält ein jeder Ehegatte sein Vermögen, das er vor und während der Ehe erwirbt. Kommt es zur Scheidung, „nimmt jeder seine sieben Sachen und geht“. Diese Regelung wird häufig gewählt, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. Verzichtet jedoch ein Ehepartner z. B. wegen der Kindererziehung auf eine berufliche Tätigkeit, so ist die Vereinbarung der Gütertrennung zumeist keine angemessene Gestaltung.

Äußerst selten wird heute die Gütergemeinschaft vereinbart, bei der alle vor und während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Vermögen der Eheleute werden und die Ehegatten für die Schulden des jeweils anderen haften.

Unterhaltsansprüche

Grundsätzlich ist nach der Scheidung einer Ehe jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung des früheren Ehegatten, etwa dann, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht arbeiten kann. Weitere Gründe für die Zahlung nachehelichen Unterhalts sind insbesondere eine bei Scheidung bestehende Krankheit, das Alter des Ehegatten oder die fehlende Möglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Beschäftigung zu finden.

Abänderungen der gesetzlichen Regelung über den nachehelichen Unterhalt können im Grundsatz vertraglich vorgenommen werden. Freilich sind die Konsequenzen eines (teilweisen) Unterhaltsverzichts insbesondere für denjenigen Ehegatten, der nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreut, und ggf. auch für die Allgemeinheit (Sozialhilfebedürftigkeit des Verzichtenden!) so einschneidend, dass der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enge Grenzen gesetzt sind. Eine ausführliche und unparteiische Beratung durch den Notar ist daher dringend anzuraten. Während der Ehe - mithin auch für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung - ist ein Unterhaltsverzicht nicht zulässig.

Mit dem Ehegattenunterhalt nicht zu verwechseln ist der Kindesunterhalt. Jeder Elternteil ist den eigenen Kindern gegenüber kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht dient dem Schutz des Kindes. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Unterhaltspflicht nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die Altersabsicherung im Scheidungsfall. Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung durch das Gericht mit Hilfe der Versicherungsträger hälftig geteilt werden, im Ergebnis die Ehegatten folglich ungefähr so gestellt werden, als ob sie während der Ehe jeweils gleiche Beträge in die Rentenkasse eingezahlt hätten. Diese Regelung schützt ebenso wie der Zugewinnausgleich vor allem denjenigen Ehegatten, der z. B. wegen der Kindererziehung auf die Berufstätigkeit (teilweise) verzichtet und daher keine bzw. nur eine geringere Rentenanwartschaft erwerben kann.

Auch zum Versorgungsausgleich sind Vereinbarungen zulässig. Ein Verzicht hat für den nicht oder nur eingeschränkt berufstätigen Ehegatten einschneidende Folgen, denn er riskiert seine Altersvorsorge. Aus diesem Grunde ist die Vertragsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit ebenfalls eingeschränkt. Auch hier beraten wir als Notare Sie ausführlich und unparteiisch.

Checkliste

Vor dem Abschluss eines jeden Ehevertrages sollte eine ausführliche persönliche Besprechung mit dem Notar stehen. Für den Besprechungstermin bitte wir Sie, folgende Fragen zu klären bzw. folgende Unterlagen mitzubringen:

Angaben zur Person

Staatsangehörigkeit, Name, Vorname, Geburtsname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Standesamt des Geburtsortes mit der Nummer, unter welcher die Geburt registriert worden ist?

Angaben zur Ehe

Datum der beabsichtigten oder bereits erfolgten Eheschließung mit Angabe des Standesamtes. Bestehen Ehe- und Erbverträge oder Testamente (bitte Kopien mitbringen)?

Angaben zu Kindern

Kinder, auch vor-, erst- und außereheliche mit Vorname, Name, Geburtstag und derzeitigem Wohnort?

Angaben zum Vermögen

Welcher Ehegatte bringt bzw. hat welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht?

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, wobei bei einem Ehevertrag zwischen den einzelnen vertraglichen Bestimmungen zu unterscheiden ist. Bestimmungen zum ehelichen Güterrecht beispielsweise die Vereinbarung der Gütertrennung richtet sich nach dem Wert des gemeinsamen Vermögens beider Ehegatten - Schulden werden hierbei bei jedem Ehegatten bis zur Hälfte seines Vermögens abgezogen. Vereinbarungen zum Unterhalt sind demgegenüber von der Höhe des potentiellen Unterhaltsanspruchs abhängig. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. In den vorgenannten Beurkundungsgebühren sind die Kosten für Beratung und Erstellung des Entwurfs und auch dessen Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.