Erbschaftssteuer

Der Notar wird bei jedem Testament und Erbvertrag auch die Erbschaftssteuer im Auge behalten und den Beteiligten raten, die nicht unerheblichen Freibeträge für Ehegatten und Kinder erforderlichenfalls auszuschöpfen. Stellt man in Rechnung, dass der überlebende Ehegatte einen Freibetrag von EUR 500.000,00 (unter Umständen darüber hinaus noch ein Versorgungsfreibetrag) und Kinder (nach Vater und Mutter jeweils!) einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000,00 haben, lässt sich bei bürgerlichen Verhältnissen der letzte Wille unter Umständen - abhängig von den jeweiligen Vermögensverhältnssen - rechtlich so gestalten, dass überhaupt keine Steuer anfällt. Betriebsvermögen ist zudem bewertungsmäßig privilegiert, wobei allerdings die an die Privilegierung geknüpften Auflagen bedacht sein wollen. Insbesondere sogenannte Unternehmertestamente sind daher äußerst komplexer Natur und bedürfen einer engen Zusammenarbeit zwischen Notar und Steuerberater.