Testament und Erbvertrag

Gestaltung

Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele der „selbstgestrickten“ handschriftlichen Testamente unklar formuliert sind und Anlass zu Streit und teueren Gerichtsverfahren geben. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie deshalb ein notarielles Testament wählen.

Das notarielle Testament bietet vor allem folgende Vorteile:

  • Der Notar berät Sie umfassend über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Er stellt sicher, dass das Testament Ihren Vorstellungen entspricht und auch wirksam ist. Die Beratung, Erstellung eines Entwurfs und eventuelle Änderungen sind bei den Notarkosten inbegriffen.
  • Der Notar prüft die Testierfähigkeit bei Abfassung des Testaments und schützt es damit vor späteren gerichtlichen Anfechtungen.
  • Durch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es im Todesfalle tatsächlich gefunden wird.
  • Das notarielle Testament kann in Grundbuchsachen einen Erbschein ersparen. Die Notargebühren für den Antrag und die Gerichtsgebühren für den Erbschein, die sich gemeinsam auf das Doppelte der Notargebühren für das Testament belaufen, fallen damit weg.

In privatschriftlichen Testamenten werden in Unkenntnis über die limitierten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig lediglich Ausführungen darüber gemacht, wer was erhält mit der Folge, dass bezüglich der nicht erwähnten Nachlassgegenstände Streit darüber vorprogrammiert ist, wem diese und insbesondere mit welcher Quote zufallen. In notariellen errichteten Verfügungen von Todes wegen steht hingegen immer im Vordergrund die Frage, wer Erbe, d. h. Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sein wird. Dem Erben fällt alles das zu, was nicht an einzelnen Sachen und sonstigen Gegenständen durch entsprechende Vermächtnisse anderen Personen zugedacht wird. Im übrigen kommt der Erbe auch immer für die Schulden des Nachlasses auf.

Da niemand weiß, wer zuerst verstirbt wird der Testator zudem gut daran tun, Ersatzerben zu benennen. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des zunächst vorgesehenen Erben, wenn dieser bei Eintritt des Erbfalles bereits verstorben ist oder aus anderen Gründen insbesondere durch Ausschlagung als Erbe wegfällt.

Etwas gänzlich Anderes verbirgt sich hinter dem Begriff Vorerben: Der Vorerbe erbt das Vermögen nur vorläufig und darf es zumeist bis zu seinem eigenen Tod behalten. Er kann es aber selbst nicht vererben. Vielmehr fällt es im allgemeinen nach dem Tod des Vorerben direkt an den von dem ursprünglichen Erblasser bestimmten sogenannten Nacherben. Wenn im Testament eine Vorerbschaft angeordnet wird, so muss daher sowohl ein Vorerbe als auch ein Nacherbe benannt werden.

Die Erbeinsetzung kann auch durch einen Erbvertrag erfolgen, den Sie mit dem künftigen Erben schließen. Erbverträge sind vor allem zwischen Ehegatten verbreitet, die sich darin gegenseitig zu Erben einsetzen. Anders als ein Testament ist ein Erbvertrag jedoch im Grundsatz bindend. Er kann somit nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (z. B. des Ehegatten) geändert werden. Damit diese Bindung nicht ungewollt eintritt, ist für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Der Notar gibt die von ihm beurkundeten Erbverträge und Testamente zur Hinterlegung an das Nachlassgericht ab und registriert sie in dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR). Hierfür benötigt der Notar eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde. Jeder Todesfall wird an das ZTR gemeldet; dieses prüft, ob für die verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag registriert worden ist und informiert sodann das Nachlassgericht, bei welchem die Verfügung von Todes wegen hinterlegt ist. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die beim Nachlassgericht hinterlegten Verfügungen von Todes wegen im Erbfall eröffnet werden.

Wer als Ehegatte, Kind oder Elternteil bei gesetzlicher Erbfolge eigentlich Erbe geworden wäre, davon aber durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurde, kann den sogenannten Pflichtteil geltend machen. Es handelt sich hierbei um einen Geldanspruch gegen den Erben. Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wer also bei gesetzlicher Erbfolge ¼ geerbt hätte, kann nunmehr 1/8 des Nachlasswertes als Pflichtteil herausverlangen.

Der Pflichtteil kann grundsätzlich weder durch Testament, noch durch Erbvertrag ausgeschlossen werden. Nur in ganz extremen Fällen "groben Undanks" (z. B. bei körperlicher Misshandlung) ist der Entzug des Pflichtteils möglich. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch vor dem Erbfall freiwillig auf seinen zukünftigen Pflichtteil verzichten. Ein derartiger Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen Erbe und Erblasser bedarf der notariellen Beurkundung.

Checkliste

Zu dem Besprechungstermin beim Notar sollten Sie sich über die folgenden Punkte Gedanken gemacht haben bzw. folgende Unterlagen mitbringen:

  1. Wer soll zum Erben eingesetzt werden (Name, Geburtsdatum, Adresse), bei mehreren Erben: zu welchen Quoten?
  2. Soll anderen Personen ein Vermächtnis zugewandt werden (Geld, Sachen)?
  3. Falls der Erbe vor dem Erblasser verstirbt: Wer soll für ihn Ersatzerbe sein (z. B. dessen Kinder, Ehefrau, etc.)?
  4. Bestehen bereits Testamente oder Erbverträge? Bringen Sie diese bitte mit.

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einem Testament wird dieser durch das sogenannte modifizierte Reinvermögen des Testierenden zum Zeitpunkt der Beurkundung nach folgender Formel berechnet: (Bruttovermögen, d. h. Verkehrswert aller Vermögensgegenstände, abzüglich der Schulden, mindestens jedoch die Hälfte des Bruttovermögens) x 1,3. Bei einem Erbvertrag wird das auf diese Weise berechnete modizierte Reinvermögen beider Ehegatten addiert. In der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon, die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister.

Beispiele:

Testament    
Geschäftswert:   € 100.000,00   Notarkosten netto ca. € 280,00
Erbvertrag    
Geschäftswert:   € 100.000,00    Notarkosten netto ca. € 550,00