Einzelkaufmännisches Unternehmen

Auch einzelkaufmännische Unternehmen können im Handelsregister eingetragen werden und führen dann den Zusatz e. K. (eingetragener Kaufmann). Ab einer bestimmten Unternehmensgröße besteht sogar die Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister.

Der Notar bereitet die entsprechende Handelsregisteranmeldung vor und berät Sie über alle sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, insbesondere bei der Wahl einer zulässigen Firma (Name des Unternehmens). Der Inhaber des Unternehmens hat die Handelsregisteranmeldung zu unterzeichnen; die Unterschrift bedarf der notariellen Beglaubigung.

Änderungen der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen (Inhaber, Firma, Sitz, Geschäftsanschrift usw.) müssen ebenfalls in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Der Notar entwirft für Sie die dazu erforderlichen Dokumente.