Erbscheinsantrag

Gestaltung

Ein Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. als Erbe aus. Er ist im allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keine notarielle Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat. In dem Erbscheinsantrag, der vom Notar entworfen wird, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen.

Checkliste

Bei der Besprechung eines Erbscheinsantrags müssen Sie mit folgenden Fragen des Notars rechnen und folgende Unterlagen vorlegen:

Fragen

  1. Welche Staatsangehörigkeit(en) besaß der Erblasser?
  2. Wann und an welchem Ort ist der Erblasser gestorben, wo war sein letzter Wohnsitz?
  3. Hat der Erblasser Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) hinterlassen?
  4. War der Erblasser verheiratet, verwitwet, geschieden, ledig oder lebte er in Lebenspartnerschaft, sofern verheiratet oder in Lebenspartnerschaft lebend, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) hat er gelebt?
  5. Name, Geburtsdatum und Anschrift des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners und der überlebenden Kinder? Hat der Erblasser weder einen Ehegatten/Lebenspartner noch Kinder hinterlassen, Name, Geburtsdatum und Anschrift seiner nächsten Verwandten?
  6. Name, Geburtsdatum und Sterbedatum des Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder, welche der Erblasser überlebt hat?
  7. Hatte der Erblasser nichteheliche Kinder oder adoptierte Kinder?
  8. Gehört zum Nachlass Grundbesitz? Wo ist dieser belegen?
  9. Wie hoch ist der reine Wert des Nachlasses (Verkehrswert der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden)?

Unterlagen

  1. Familienstammbuch, soweit darin nicht enthalten: Sterbeurkunde des Erblassers und der vorverstorbenen Personen, Heiratsurkunde wenn zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, Geburtsurkunde der Erben,
  2. Scheidungsurteil, wenn zum Zeitpunkt des Todes geschieden,
  3. Testamente und Erbverträge des Erblassers, ggf. mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes,
  4. Eheverträge des Erblassers.

Kosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei einem Erbscheinsantrag nach dem Reinvermögen des Erblassers (Verkehrswert aller Nachlassgegenstände abzüglich Schulden). Darin sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Übernimmt der Notar im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag weitere Aufgaben (Anforderung von Personenstandsurkunden, Berichtigung von Grundbüchern u. dergl.) fallen hierfür zusätzliche Gebühren an.

Beispiele:

Reinvermögen: € 100.000,00   Notargebühren netto ca.: € 280,00
  € 200.000,00   € 440,00